Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

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mcgyver
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Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von mcgyver » Do 15. Mär 2012, 02:13

Da sieht man mal wieder wo unsere Fotos überall landen: http://www.ebay.de/itm/Mini-Riesenrad-H ... 3f14e6c12f
Frage an Björn : ist dieser "Fotoklau" genehmigt?

skaten4fun
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von skaten4fun » Do 15. Mär 2012, 05:32

Ich hoffe das er es nicht genehmigt hat , dann heißt es für Björn Anwalt nehmen - viel Geld verlangen und das ganze Forum auf einen Kaffee einladen :D

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Andrej Woiczik
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von Andrej Woiczik » Do 15. Mär 2012, 08:31

..Björn kann hier, sollte keine Genehmigung vorliegen, viel Geld mittels Rechtsanwalt erhalten.
Hier liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
In einem ähnlichen mir bekannten Fall geht es in den vierstelligen Bereich.
Hat jemand von Euch schon Björn informiert?

Viele Grüße aus Berlin
Andrej
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skaten4fun
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von skaten4fun » Do 15. Mär 2012, 10:57

nicht per pm aber ich schick ihm den Forenlink mal zu =)

mcgyver
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von mcgyver » Do 15. Mär 2012, 12:08

Es scheint auch nicht das erste mal zu sein, dass dieser bieter vn uns Fotos nimmt: http://www.ebay.de/itm/Mini-Riesenrad-H ... 3f1454278e Hoffen wir mal dass etwas bei rausspringt :mrgreen:

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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von Björn » Do 15. Mär 2012, 13:00

Hi zusammen,

nein, mich hat natürlich niemand in Kenntnis gesetzt, geschweige denn gefragt. Aber interessant was unser Forum immer so aufspürt. Respekt dafür!

Allerdings weiss ich nicht, ob es sich lohnt dafür einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hat damit jemand schon Erfahrungen gemacht? Immerhin geht es hier nur um ein Screenshot wenn ich es richtig sehe.

Hmm, scheinbar handelt es sich um den Looping Star aus dem Erse-Park: http://www.freizeitpark-welt.de/freizei ... hp?id=1319 . Immerhin werde ich so darüber benachrichtigt, den mal runter zu nehmen. :D Oder wird die Anlage durch eine neue ersetzt? Fragen über Fragen...

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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von mcgyver » Do 15. Mär 2012, 13:09

Ich denke mal eher dass es sich nur um eine baugleiche Anlage handelt und dieses Foto das Gerät im aufgebauten Zustand darstellen soll. Am besten Fragst du mal Andrej wegen der Sache weil er ja sagte, dass er nen ähnlichen Fall kannte.

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Andrej Woiczik
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von Andrej Woiczik » Do 15. Mär 2012, 13:36

Also, lieber Björn.
In NRW gibt es sehr gute Medienanwälte, die beraten Dich sehr gerne und dürften Dir ein wenig Geld in Deine schon vollen Taschen bringen ;)
Die Anwälte mahnen die Menschen ab, welche das Urheberrrecht verletzt haben und lassen sich von diesen Rechtsverletzern gut bezahlen.

In einem mir bekannten Fall lag die Urheberverletzung bei 2000 Euro Entschädigung für den Ersteller des Fotos.

Hier wurde geworben mit Björns Foto, der Verletzter nahm dadurch über 1000 Euro ein.

Mit vielen Grüßen aus Berlin
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Andrej Woiczik
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von Andrej Woiczik » Fr 16. Mär 2012, 09:05

..hier eine sehr ausführliche Info für Dich lieber Björn.
Es liegt an Dir Deinen Geldbeutel ein wenig auf zu füllen.

Was tun bei unerlaubter Veröffentlichung eines Fotos im Internet?
Rechtsgebiete: Urheberrecht, Internetrecht & Domainrecht, Medien- und Presserecht
Rechtstipp vom 19.06.2009
Die folgenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Veröffentlichung im Internet oder in Printmedien.


Wird ein Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht, dann ist bei den verletzten Rechten zu trennen zwischen den Rechten des Fotografen und den Rechten der abgebildeten Person.

Rechtsstellung des Fotografen

Der Fotograf wird durch das Urheberrecht geschützt. In der Regel wird der Fotograf Urheber sein, jedenfalls aber Lichtbildner (§ 72 UrhG).

Dabei kommt es nicht auf den künstlerischen Wert des Fotos an. Ob nun Vati seine Garage fotografiert oder Künstler X nach einer fünfstündigen Ausleuchtung ein hochwertiges Bild fertigt, ist dem Urheberrecht egal.

Wird ein Foto ohne Erlaubnis des Fotografen veröffentlicht, dann ist sein Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) verletzt und er hat Ansprüche gegen den Verbreiter.

Dies sind natürlich nur die absoluten Grundsätze. Arbeitet ein Fotograf für eine Agentur und überträgt seine Nutzungsrechte, dann sieht die Sache schon wieder anders aus und die Frage der unerlaubten Veröffentlichung richtet sich nach dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.

Rechtsstellung des Abgebildeten

Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Wird ein Bild daher ohne Einwilligung veröffentlicht, dann liegt in der Regel die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) schreibt vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Natürlich gibt es zu diesem Grundsatz auch eine Vielzahl von Ausnahmen (z.B. Personen der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder sonstige Ausnahmen im öffentlichen Interesse, Veröffentlichung im Interesse der Kunst; §§ 23,24 KUG).

Von Bedeutung ist oftmals die Frage, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Die Anforderungen an die Einwilligung sind mitunter hoch. Dazu zwei Beispiele:

Will ein Unternehmen seine Mitarbeiter im Internet abbilden, dann ist die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitnehmers erforderlich. Nicht ausreichend als Einwilligung ist, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber bereits ein Foto für Zwecke der Personalabteilung eingereicht hat.

Ein anderer Fall, aus dem klar wird, dass die Einwilligung eindeutig sein muss, wurde vom Landgericht Berlin entschieden: „Wer sich von einem Fotografen ohne nähere Vereinbarung des Verwendungszwecks der Fotos ablichten lässt, erteilt keine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im Internet auf Websites des Fotografen und einer Modefirma. Unter diesen Umständen fehlt es auch an einer konkludenten Einwilligung." (LG Berlin, Urteil vom 18.9.2008 - 27 O 870/07)

Die beiden Beispiele machen klar, dass immer im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine wirksame Einwilligung besteht oder eine unberechtigte Nutzung vorliegt. Sollte eine Einwilligung vorliegen, dann kann diese auch widerrufen werden.

Nach dem Tod einer abgelichteten Person geht das Recht auf die Angehörigen über.

Was tun gegen die Veröffentlichung?

Die Maßnahmen gegen eine rechtswidrige Veröffentlichung eines Bildes sind vielfältig und vom Einzelfall abhängig und lassen sich leider nicht pauschal zusammen fassen. Im Vordergrund steht aber der Unterlassungsanspruch, der z.B. beinhaltet, dass ein Foto von einer Internetseite entfernt werden soll.

Weitere Ansprüche die aus einer rechtswidrigen Veröffentlichung gegeben sein können:

•Gegendarstellung
•Ungerechtfertigte Bereicherung
•Schadensersatz, Geldentschädigung
•Vernichtung (z.B. zur Schau gestellter Bildnisse)
•Herausgabe (z.B. von Negativen)
•Auskunft (z.B. über Verbreitungsumfang, also Auflagenhöhe und Verbreitungsdauer)
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.
Einmalig in Deutschland
Reisen,Freizeitparks und Laufen.
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Re: Freizeitparkwelt Fotos bei Ebay

Beitrag von mcgyver » Fr 16. Mär 2012, 11:25

Das ganze hört sich doch ganz gut an. Wie war das doch gleich noch mit den Kosten für t-shirts oder einen Werbebanner? :mrgreen: Würde doch gerade passen .

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